Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung, 13. Mai 2004
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen zum 31. Dezember 2003 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2003
Vorstand und Aufsichtsrat haben bei der Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen, die Hälfte des Jahresüberschusses, nämlich EUR 15.169.306,76, entsprechend § 16.3 der Satzung der Gesellschaft in "andere Gewinnrücklagen" einzustellen. Die von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 wurde von der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach Einstellung des hälftigen Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen verbleibenden Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2003 in Höhe von EUR 15.169.306,76 in "andere Gewinnrücklagen" einzustellen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, Entlastung für das Geschäftsjahr 2003 zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2003
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2003 zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 13.November 2005 Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 3.706.431 zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in letzterem Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Erwerbstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlussauktionspreis im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, insbesondere zu folgenden Zwecken zu verwenden:
- Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten.
- Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.
d) Die Ermächtigung zur Verwendung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien kann ganz oder teilweise, in letzterem Fall auch mehrmals, ausgenutzt werden.
e) Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. c),
1. Spiegelstrich Dritten angeboten werden, darf den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem oder den Dritten um nicht mehr als 5% unterschreiten.
f) In Fällen der Wiederveräußerung der eigenen Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. c), 1. Spiegelstrich wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats bis zum 13.Mai 2009 einmalig oder mehrmals verzinsliche auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 15.617.364 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Options- und/oder Wandelanleihen zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu gewähren.
Bezugsrecht, Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Options- oder Wandelanleihen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Options- und/oder Wandelanleihen von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhaber von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde.
Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen.
Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
Wandlungs-/Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis, mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- oder Wandelanleihen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Options- oder Wandelanleihe an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen. §9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des §9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelanleihen begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bzw. Herabsetzung der Zuzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bewirkt werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. der Options- oder Wandelanleihe können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte vorsehen. In allen diesen Fällen erfolgt die Anpassung grundsätzlich in Anlehnung an §216 Abs.3 AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach der Anpassung im wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte unmittelbar vor der die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende eigene Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihe begebenden Beteiligungsgesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft festzulegen.
b) Das Grundkapital wird um weitere bis zu EUR15.617.364 durch Ausgabe von bis zu 15.617.364 Stück neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR1,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13.Mai2004 bis zum 13.Mai2009 von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) In §5 der Satzung wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
"Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR15.617.364 durch Ausgabe von bis zu 15.617.364 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie dieInhaber von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungs-beschlusses der Hauptversammlung vom 13.Mai2004 bis zum 13.Mai2009 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von §5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten.
Die untenstehend vollständig abgedruckte Erläuterung des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift der Erläuterung wird jedem Aktionär auf Verlangen erteilt.
Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß §§71 Abs. 1 Nr.8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat haben in den vergangenen Jahren vorgeschlagen, keine Dividende zu zahlen. Damit sollen die erwirtschafteten Gewinne und Gewinnrücklagen für die weitere Expansion, insbesondere für Investitionen und Akquisitionen zur Verfügung stehen. Trotzdem wollen sich Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit offen halten, die Gewinnrücklagen auch für den Rückkauf von eigenen Aktien zu verwenden. Der Aktienrückkauf mit anschließender Einziehung kann über eine Verbesserung des Kurs-Gewinnverhältnisses zu einer Kurssteigerung führen. Dieser Zuwachs kann von den Aktionären abhängig von ihrer steuerlichen Situation steuerfrei realisiert werden. Der Aktienrückkauf kann deshalb für die Aktionäre eine attraktivere Form der Ausschüttung von Gewinnen sein als die eigentliche Dividende. Zurückgekaufte Aktien sollen von der Gesellschaft aber auch für den Erwerb von Beteiligungen eingesetzt werden dürfen. Die Gesellschaft kann sich über einen Rückkauf eine Akquisitionswährung verschaffen, ohne dass eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden muss. Schließlich können durch einen Rückkauf auch Verwässerungseffekte durch Aktienoptionen wieder ausgeglichen werden. Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob die freien Gewinnrücklagen für weitere Investitionen oder einen Rückkauf verwendet werden sollen. Ein Rückkauf wird nur dann durchgeführt werden, wenn die Börsensituation und die Unternehmenskennzahlen eine Kurssteigerung als Folge des Rückkaufs erwarten lassen.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, in einem Ermächtigungszeitraum bis zum 13.November2005 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR3.706.431 zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in letzterem Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Dabei soll der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlussauktionspreis im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Die Gesellschaft hat im Falle ihrer Anwendbarkeit die weitergehenden Anforderungen nach dem WpÜG oder nach der auf der Grundlage von §31 Abs.7 WpÜG ergangenen Rechtsverordnung zu beachten. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien er anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Veräußerung der so erworbenen eigenen Aktien soll in den Fällen der Ermächtigung in lit. c), 1. Spiegelstrich unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können.
Die Entscheidung darüber, wie die Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien genutzt wird, trifft der Vorstand, wobei für die Weiterveräußerung die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist. Der Vorstand wird sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über seine Maßnahmen berichten. Die beispielhaft aufgeführten Verwendungszwecke schränken das Ermessen des Vorstandes, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien für andere als die genannten Zwecke einzusetzen, nicht ein (die Zustimmung des Aufsichtsrates vorausgesetzt).
Zu den beispielhaft aufgeführten Verwendungszwecken:
- Die Gesellschaft soll durch die Ermächtigung in lit. c), 1. Spiegelstrich in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität einräumen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
- Da die Aktien im Rahmen der in lit. c), 1. Spiegelstrich vorgesehenen Ermächtigung nur zu einem Preis verkauft werden dürfen, der den aktuellen Börsenkurs um nicht mehr als 5% unterschreitet, entsteht für die Aktionäre kein Nachteil. Wertmäßig entsteht keine nennenswerte Verwässerung. Die Aktionäre werden von den Wachstums- und Synergieeffekten solcher Akquisitionen profitieren. Die Aktionäre können, soweit sie am Erhalt Ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit zu im wesentlichen denselben Konditionen an der Börse erwerben. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung.
- Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von einer durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen.
Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§221 Abs.4 Satz2, 186 Abs.4 Satz2 AktG
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR300.000.000 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten KapitalsIII von bis zu EUR15.617.364 soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelanleihen zu (§221 Abs. 4 i.V.m. §186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von §186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktie auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 80% des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsanleihen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Anleihebedingungen kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Ferner kann ein variables Wandlungsverhältnis und/oder eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorgesehen werden.
Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen. Stattdessen können dazu auch eigene Aktien eingesetzt werden.
Teilnahme und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens 7.Mai2004 während der Geschäftsstunden bei der Kasse unserer Gesellschaft oder bei einem der nachstehend genannten Kreditinstitute hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
Deutsche Bank AG
Commerzbank AG
HSBC Trinkaus& Burckhardt KGaA
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind ferner diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens 7.Mai2004 bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt haben und uns eine Bescheinigung über die so erfolgte Hinterlegung bis spätestens am 10.Mai2003 vorlegen.
Der Aktionär kann sein Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und der Gesellschaft im Original vorzulegen.
Zusätzlich bieten wir den Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben im Fall der Bevollmächtigung das Stimmrecht weisungsgebunden aus. Die Vollmacht ist mit Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu versehen. Die Vollmachtserteilung und die Weisungen hierzu können schriftlich, per Fax oder gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren über das Internet unter der Adresse E-Mail-Adresse hv2004@singulus.de erteilt werden. Im Fall der schriftlichen Erteilung ist die Vollmacht der Gesellschaft im Original vorzulegen. Die Bevollmächtigung kann bereits vor der Hauptversammlung erfolgen. Per Internet können Vollmacht und Weisung noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung erteilt oder geändert werden. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstrasse 103
D-63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0) 61 88 - 440 – 110
E-Mail: hv2004@singulus.de
Gegenanträge, die der Gesellschaft spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung an die vorgenannte Adresse übersandt worden sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.singulus.de zugänglich gemacht.
Kahl/Main, im April 2004
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Der Vorstand