Statement |
Vorstand, Aufsichtsrat und leitende Mitarbeiter von SINGULUS TECHNOLOGIES identifizieren sich mit den Prinzipien und Grundsätzen einer transparenten und verantwortlichen Leitung sowie Kontrolle des Unternehmens. Denn diese dienen zum Erhalt und zur Steigerung des Vertrauens bei Aktionären, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und bei der Öffentlichkeit. |
Entsprechenserklärung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG |
Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG erklären gem. § 161 AktG:
Das Bundesministerium der Justiz hat im Jahr 2009 eine Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird im laufenden Geschäftsjahr 2010 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 entsprechen. Auch im vergangenen Geschäftsjahr 2009 wurde den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in den Fassungen vom 6. Juni 2008 und 18. Juni 2009 gefolgt. Davon ausgenommen sind die folgenden Empfehlungen in Ziffern 1 – 5 für die Geschäftsjahre 2009 und 2010: |
- zu Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex
Die Gesellschaft hat im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder ihrer Organe ("D&O-Versicherung") keinen Selbstbehalt vereinbart. Sie hat aber mit den Organmitgliedern vereinbart, dass diese die auf sie entfallende Versicherungsprämie für die D&O-Versicherung selbst tragen. Wirtschaftlich stehen die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands daher so, als hätte nicht die Gesellschaft eine D&O-Versicherung abgeschlossen, sondern sie selbst. Eine von einem Organmitglied selbst bezahlte D&O-Versicherung muss keinen Selbstbehalt enthalten.
- zu Ziffer 5.1.2 Abs. 2 des Kodex
Eine satzungsmäßige Festlegung der Altersgrenze für Vorstandsmitglieder besteht nicht. Eine solche Festsetzung ist unterblieben, da die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates eine Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands vorsieht, die bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen ist.
- zu Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Kodex
Solange nur ein dreiköpfiger Aufsichtsrat besteht, wurden und werden keine Ausschüsse gebildet, da bei einem nur dreiköpfigen Aufsichtsrat eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates im Plenum stattfinden kann. Aktienrechtliche Vorschriften würden überdies erfordern, dass entscheidungsbefugte Aufsichtsrats-Ausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sind. Eine Delegation von Aufgaben ist auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig.
- zu Ziffer 5.4.1 des Kodex
Eine satzungsmäßige Festlegung der Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Eine solche Festsetzung ist unterblieben, da die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats vorsieht, die bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden soll. Die Festlegung einer satzungsmäßigen starren Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder würde den Aufsichtsrat pauschal bei der Auswahl geeigneter Aufsichtsratsmitglieder beschränken.
- zu Ziffer 4.2.5 i.V.m. 4.2.3. des Kodex
Es erfolgt keine individualisierte Angabe der jährlichen Zuführung zu den Pensionsrückstellungen oder Pensionsfonds bei Versorgungszusagen für Vorstandsmitglieder. Der Vergütungsbericht als Teil des Konzernlageberichts enthält nach den Vorgaben des Vorstandsvergütungsoffenlegungs-Gesetzes bereits detaillierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder und zum Gesamtumfang der Pensionszusagen. Eine darüber hinaus erfolgende Darlegung der Pensionsrückstellungen hält die SINGULUS TECHNOLOGIES AG für nicht erforderlich.
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Kahl, März 2010
SINGULUS TECHNOLOGIES AG |